16 digte hat zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt mehr ausgeübt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Übergriff nur verhältnismässig kurze Zeit gedauert hat. Der Beschuldigte hat an der Privatklägerin verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen. Die Küsse und Berührungen wiegen eher leicht. Schwerer wiegt, dass der Beschuldigte auch Oralverkehr an der Privatklägerin ausgeübt hat, wobei es sich dabei um eine beischlafsähnliche Handlung handelt. Die Auswirkungen der Tat auf das Leben der Privatklägerin sind schwer zu beurteilen.