Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin wurde durch die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vorgenommen hat, im Sinne des Tatbestands verletzt. Der Beschuldigte hat ihren klaren Willen missachtet und während einigen Minuten verschiedene sexuelle Handlungen – von Küssen bis zu Oralverkehr – ausgeübt. 14.2 Art der Tatbegehung / Verwerflichkeit des Handelns Auch unter Berücksichtigung dieser Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Handlungen des Beschuldigten gingen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.