14. Objektive Tatkomponenten 14.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht, sowie ferner das Recht auf sexuelle Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 189). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend noch leicht beeinträchtigt. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin wurde durch die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vorgenommen hat, im Sinne des Tatbestands verletzt.