Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).