13. Vorbemerkungen Die für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche ausgesprochene Geldstrafe, Verbindungsbusse sowie Übertretungsbusse sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 439 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung). Im Folgenden ist die Strafzumessung für die sexuelle Nötigung vorzunehmen. Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 436, S. 48 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen beträgt gemäss Art.