15 Für den Beschuldigten war erkennbar, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ablehnte und sie sich auch dagegen – soweit es ihr möglich war – körperlich zur Wehr setzte. Er wollte die sexuellen Handlungen dennoch vornehmen und hat ihren Widerstand wissentlich und willentlich überwunden. Der Beschuldigte hat daher vorsätzlich gehandelt, auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.