Es war ihr nicht zuzumuten, sich weiter zu wehren und allenfalls Verletzungen in Kauf zu nehmen, zumal sie dem Beschuldigten als junge Frau körperlich unterlegen war. Der Beschuldigte hat an der Privatklägerin sexuelle Handlungen (Küssen und Berühren an den Brüsten und im Intimbereich sowie eine beischlafsähnliche Handlung [Oralsex]) vorgenommen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.