12. Subsumtion Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Anwendung seiner Körperkraft festgehalten und auf dem Bett fixiert hat, hat er Gewalt angewendet. Die Privatklägerin hat verbal signalisiert, keine sexuellen Kontakte zu wünschen. Sie hat zudem versucht, sich dem kräftemässig überlegenen Beschuldigten zu entziehen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Die Privatklägerin hat damit den im Sinne des Tatbestands nötigen Widerstand geleistet. Es war ihr nicht zuzumuten, sich weiter zu wehren und allenfalls Verletzungen in Kauf zu nehmen, zumal sie dem Beschuldigten als junge Frau körperlich unterlegen war.