11. Rechtliche Grundlagen sexuelle Nötigung Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 433 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung).