Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte. Dies ergab sich zum einen aus ihrer verbalen Äusserung, weiter jedoch auch aus ihren Versuchen, sich ihm unter Zuhilfenahme ihrer körperlicher Kräfte, welche der Beschuldigte seinerseits unter Anwendung von körperlichem Zwang überwinden musste, zu entwinden. Der Beschuldigte wollte die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin trotz ihres Widerstands vornehmen. Nach einiger Zeit liess er jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin von ihr ab. III. Rechtliche Würdigung