Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin, welche sich verbal und soweit ihr dies möglich war körperlich zur Wehr setzte, im Verlauf der Übergriffe auch an den Armen fest, wobei sich diese über dem Kopf der Privatklägerin befanden. Im weiteren Verlauf des Vorfalls entkleidete der Beschuldigte die Privatklägerin und begann sie am ganzen Körper zu küssen und zu berühren. Er befriedigte sie auch oral, wobei er nach einer gewissen Zeit von ihr abliess. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte.