Der Beschuldigte führte die Privatklägerin ins Schlafzimmer, wobei offen gelassen werden kann und muss, ob sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich bzw. ausdrücklich verbal gegen die Avancen des Beschuldigten gewehrt hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt noch keine ernstliche Gegenwehr leistete, da sie sich über die Absichten des Beschuldigten noch nicht