10.6 Konkrete Beweiswürdigung In Würdigung sämtlicher Beweismittel geht die Kammer davon aus, dass sich der Sachverhalt – auch wenn er nicht mehr in jedem Detail nachvollzogen und erstellt werden kann – im Wesentlichen wie angeklagt zugetragen hat und diesbezüglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Es ist konkret von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte die Privatklägerin ins Schlafzimmer, wobei offen gelassen werden kann und muss, ob sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich bzw. ausdrücklich verbal gegen die Avancen des Beschuldigten gewehrt hat.