Seine Aussagen lassen die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen jedoch keineswegs als ausgeschlossen erscheinen. In den Aussagen von J.________ zeigt sich, dass er den Beschuldigten als engen Freund betrachtet und diesen sehr bewundert (pag. 66). Eine gewisse Parteinahme für den Beschuldigten ist damit durchaus zu erwarten und könnte wie erwähnt auch eine Erklärung dafür darstellen, weshalb die Privatklägerin nicht um Hilfe gerufen hatte. 10.6 Konkrete Beweiswürdigung