_ Es kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 424 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung), mit der Präzisierung, dass J.________ auf entsprechende Frage angab, die Privatklägerin habe ihm glaublich einmal etwas sagen wollen. Dass sie ihm von Übergriffen habe erzählen wollen, erwähnte J.________ nicht explizit (vgl. pag. 72). Da J.________ im fraglichen Zeitpunkt geschlafen hatte, kann er keine dienlichen Angaben zum Vorfall machen. Seine Aussagen lassen die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen jedoch keineswegs als ausgeschlossen erscheinen.