Der Beschuldigte war durchaus gewillt, auf E.________ einen gewissen Druck aufzusetzen und die Tatsache, dass er ihr Geld schuldete, was sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht belegen konnte, zu seinen Gunsten zu nutzen und damit Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Es zeigt weiter auch, dass das Vorgehen des Beschuldigten in dem von E.________ glaubhaft geschilderten Vorfall – er hat in sexueller Hinsicht erheblichen Druck ausgeübt – nicht völlig charakterfremd ist. 10.5 Würdigung der Aussagen von J.________ Es kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.