Es fragt sich daher, auf was diese Relativierung ihrer ersten Aussagen zurückzuführen ist. Aus den zeitlichen Abläufen ergibt sich, dass der Beschuldigte E.________, welcher er rund CHF 15‘000.00 schuldete, kurz vor ihrer Einvernahme kontaktierte. Wenig später überreichte er ihr die von ihr bereits längere Zeit geforderte und erwartete schriftliche Schuldanerkennung. Der Beeinflussungsversuch des Beschuldigten – welcher zumindest anlässlich der ersten Einvernahme von E.________ noch ziemlich erfolgreich war – ist damit offensichtlich (pag. 102 f.). Der Beschuldigte war durchaus gewillt, auf E.____