Dies obwohl E.________ zum damaligen Zeitpunkt bereits mit der Privatklägerin die bekannte Chatkonversation geführt hatte und auch vom Beschuldigten über die erhobenen Vorwürfe informiert worden war (pag. 81 f.). Weiter gab E.________ an, sie könne nicht viel dazu sagen, ob die Privatklägerin bezüglich der angeblichen Übergriffe die Wahrheit sage. Es sei irgendwie auch auffordernd,