Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte abwertend über die Privatklägerin geäussert hatte, was auch darauf hinweist, dass er von eigenem Fehlverhalten ablenken möchte. So betonte er, dass die Initiative der Körperkontakte auf dem Kinderspielplatz von ihr ausgegangen sei (Lapdance) und brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt regelmässig und viel Drogen konsumiert habe. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, was am besagten Abend im Schlafzimmer geschehen ist, nicht als glaubhaft.