Dies hat auch für die neusten Vorwürfe zu gelten, bei denen der Beschuldigte ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte – er ist nach wie vor nicht im Besitz eines Führerausweises – das Fahrzeug seiner Ehefrau gelenkt zu haben, obwohl – wie den edierten Akten entnommen werden kann – Entsprechendes durch die Polizei festgestellt werden konnte. Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte abwertend über die Privatklägerin geäussert hatte, was auch darauf hinweist, dass er von eigenem Fehlverhalten ablenken möchte.