192) – darauf hin, dass er keine Mühe hat, Lügen zu Protokoll zu geben (sofern er davon ausgeht, dass die Behörden keine Kenntnis davon haben oder erhalten können) und ein entsprechendes Verhalten damit zumindest nicht völlig charakterfremd erscheint. Dies hat auch für die neusten Vorwürfe zu gelten, bei denen der Beschuldigte ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt hat.