Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen zum konkreten Vorfall und nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Allgemeinen zu beurteilen sind, sind durchaus zutreffend. Dennoch weist das Aussageverhalten des Beschuldigten – konkret das tatsachenwidrige Bestreiten in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von E.________ (pag. 192) – darauf hin, dass er keine Mühe hat, Lügen zu Protokoll zu geben (sofern er davon ausgeht, dass die Behörden keine Kenntnis davon haben oder erhalten können) und ein entsprechendes Verhalten damit zumindest nicht völlig charakterfremd erscheint.