12 mer nicht zutreffend sein, da ansonsten kaum Anlass für körperliche Berührungen bestanden haben dürfte. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung mit J.________ pflegte, was auch dem Beschuldigten bewusst war, und die beiden gemäss eigenen Angaben auch schon Frauen «geteilt» hatten. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen zum konkreten Vorfall und nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Allgemeinen zu beurteilen sind, sind durchaus zutreffend.