359). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur schwer möglich ist, da sich dieser naturgemäss zum Kerngeschehen, welches er bestreitet, nicht äussern kann. Dennoch sind einige Auffälligkeiten auszumachen. Insbesondere bezüglich der äusserst wichtigen Frage, weswegen es zur Beendigung des körperlichen Kontakts gekommen sei, antwortete der Beschuldigte widersprüchlich. So schilderte er anfangs, sie hätten sich gegenseitig massiert, wobei nicht mehr geschehen sei, sie sich jedoch bedrängt gefühlt und das Schlafzimmer verlassen habe (pag.