Später brachte er diesen Erklärungsversuch nicht mehr vor, was darauf hindeutet, dass es sich tatsächlich nur um eine Ausflucht gehandelt hatte (pag. 188). Schliesslich äusserte der Beschuldigte auch allgemeine und ebenfalls nicht überprüfbare Ausflüchte, welche belegen sollen, dass er gegenüber der Privatklägerin keine sexuellen Gefühle gehegt habe. Er brachte vor, dass er – wenn er bekifft sei – ohnehin keine Lust auf Sex habe (pag. 359).