Ergänzend bzw. präzisierend merkt die Kammer Folgendes an: Die Vorinstanz hat zutreffend anhand mehrerer Beispiele aufgezeigt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin geschilderten Handlungsabläufe nicht dezidiert bestritten, sondern lediglich wenig überzeugend mit «nicht dass ich wüsste» geantwortet hatte. Dies verwundert angesichts der Schwere der Vorwürfe doch sehr; es wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten, dass solche schwerwiegenden Vorwürfe dezidiert in Abrede gestellt würden.