Insgesamt hegt die Kammer im Wissen darum, dass die Aussagen der Privatklägerin einige unwesentliche Widersprüche enthalten, keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Kern wie von ihr geschildert, zugetragen hat. 10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich zunächst vollumfänglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz an und verweist auf diese Ausführungen (pag. 426 ff., S. 38-40 der Entscheidbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend merkt die Kammer Folgendes an: