11 fen hatte, später jedoch grosse Ängste entwickelt und bei einem zufälligen Treffen bei der Staatsanwaltschaft gar einen Zusammenbruch erlitten hatte, nicht als widersprüchlich. Dass solche Veränderungen im Verhalten eines Opfers erst einige Zeit nach einem Vorfall eintreten, ist ebenfalls durchaus vorstellbar. Insgesamt hegt die Kammer im Wissen darum, dass die Aussagen der Privatklägerin einige unwesentliche Widersprüche enthalten, keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Kern wie von ihr geschildert, zugetragen hat.