Das Treffen ist zudem auf Wunsch von J.________ und nicht auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgt. Dass sich die Privatklägerin nicht entschieden gegen diese Pläne von J.________ stellte, verwundert gerade vor dem Hintergrund ihrer bereits damals bestehenden psychischen Labilität nicht. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, durfte sie von J.________, welcher ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits deutlich gemacht hatte, dass er mit ihr keine Gespräche über ein angebliches Fehlverhalten seines Kollegen führen würde, diesbezüglich ohnehin kaum Unterstützung erwarten.