ist. Auch das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall – sie hat sich bekanntlich noch einmal mit dem Beschuldigten, J.________ und E.________ zum Bowlen getroffen – spricht keineswegs dagegen, dass ein sexueller Übergriff stattgefunden haben soll. Zum einen existiert kein typisches Nachtatverhalten des Opfers. Zum anderen sind gerade weitere Treffen nach einer Straftat – insbesondere bevor das Geschehen durch das Opfer richtig eingeordnet und reflektiert werden konnte – nicht gänzlich abwegig und kein Indiz dafür, dass es nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Das Treffen ist zudem auf Wunsch von J.________ und nicht auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgt.