Zum anderen wäre für die Privatklägerin von J.________ mutmasslich keine Hilfe zu erwarten gewesen. Zum einen war seine Loyalität gegenüber dem Beschuldigten auch für die Privatklägerin erkennbar. Zum anderen war er ohnehin dabei, seinen Alkoholrausch auszuschlafen, und es wäre keineswegs sicher gewesen, dass er durch die Schreie der Privatklägerin aufgewacht wäre. Angesichts dieser verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten muss der tatsächliche Grund für dieses Unterlassen offen bleiben. Nach Ansicht der Kammer spricht diese Tatsache jedoch nicht dagegen, dass es tatsächlich zum geschilderten Übergriff gekommen