Dies weist darauf hin, dass ein vertrauensvolles und offenes Verhältnis zwischen den beiden besteht. Die Verteidigung brachte weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben (sowie der Aussagen von J.________) nicht um Hilfe gerufen habe. Nach Ansicht der Kammer sind für dieses Unterlassen verschiedene plausible Erklärungen ersichtlich. Zum einen ist es nicht untypisch, dass Opfer von Übergriffen – selbst wenn sie die Möglichkeit dazu haben – in Folge des Angriffs vor Angst gelähmt oder gehemmt sind, und es deshalb unterlassen, zu schreien. Zum anderen wäre für die Privatklägerin von J.________ mutmasslich keine Hilfe zu erwarten gewesen.