Übergriff erfunden haben soll, um damit von ihrem eigenen Verhalten, welches die Mutter möglicherweise nicht goutieren würde, abzulenken, erachtet die Kammer ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich. Die Mutter bestätigte, einen engen Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen (pag. 136). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Mutter beide Vorfälle detailliert schilderte, was sich insbesondere auch aus den Aussagen der Mutter ergibt (vgl. pag. 138 und 140 f.). Dies weist darauf hin, dass ein vertrauensvolles und offenes Verhältnis zwischen den beiden besteht.