10 bzw. steht, ihre früheren Aussagen zu lesen und die aktuellen Aussagen dementsprechend darauf abzustimmen. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht geschehen. Die Privatklägerin gestand Erinnerungslücken – insbesondere auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – nachvollziehbar ein. Dies spricht nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Mutter falsche Angaben gemacht und einen sexuellen Übergriff erfunden haben soll, um damit von ihrem eigenen Verhalten, welches die Mutter möglicherweise nicht goutieren würde, abzulenken,