In der Schilderung des Kerngeschehens vermag die Kammer jedoch keine wesentlichen Widersprüche auszumachen. Es gilt zu beachten, dass es sich dabei um ein dynamisches Geschehen handelt, welches deshalb auch eher sprunghaft geschildert wurde. Bei einem erfundenen Ablauf wäre nach Ansicht der Kammer eher davon auszugehen, dass dieser stets gleichbleibend und streng chronologisch geschildert würde, zumal der Privatklägerin auch stets die Möglichkeit offen stand