Zum einen ist anzumerken, dass die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche im Wesentlichen die Geschehnisse rund um den Übergriff und nicht das Kerngeschehen an sich betreffen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Fokus der Privatklägerin auf das Kerngeschehen gerichtet war, ist nachvollziehbar, dass die Geschehnisse rund um das Ereignis eher in Vergessenheit geraten bzw. nicht als wesentlich wahrgenommen und deshalb weniger gut in Erinnerung geblieben sind. In der Schilderung des Kerngeschehens vermag die Kammer jedoch keine wesentlichen Widersprüche auszumachen.