Dies sei rein praktisch gar nicht möglich. Auch ihre Aussagen zum Kerngeschehen seien widersprüchlich. So sei unklar, wie sich das Geschehen abgespielt habe bzw. abgespielt haben konnte und insbesondere auch, was die Privatklägerin und der Beschuldigte nach dem Vorfall getan hätten (pag. 561 f.). Zum einen ist anzumerken, dass die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche im Wesentlichen die Geschehnisse rund um den Übergriff und nicht das Kerngeschehen an sich betreffen.