420 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung). Näher einzugehen ist auf den Umstand, dass die Aussagen der Privatklägerin doch einige Widersprüche und Unstimmigkeiten im logischen Ablauf enthalten. Diese Unstimmigkeiten wurden von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aufgezeigt. Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall seien nicht glaubhaft. So habe sie angegeben, der Beschuldigte sei stark betrunken gewesen. Er soll sie hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen, dabei die Türe verschlossen und sie ausgezogen haben. Dies sei rein praktisch gar nicht möglich.