10.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich im Verlauf des Strafverfahrens dreimal eingehend zu den Vorwürfen geäussert. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Kammer vollumfänglich auf diese Ausführungen und verzichtet an dieser Stelle darauf, diese Kriterien noch einmal zu benennen (pag. 420 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung).