Vor diesem Hintergrund kommt dem Chatverkehr nach Ansicht der Kammer eine erhebliche Bedeutung zu und zeigt, dass die Privatklägerin darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Umstände rund um den Vorfall sowie das vorhandene objektive Beweismittel für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin spricht, wobei auf deren Aussagen im Folgenden noch näher einzugehen sein wird. 10.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich im Verlauf des Strafverfahrens dreimal eingehend zu den Vorwürfen geäussert.