___ diesbezüglich nicht beeinflussen wolle und sie mit Blick auf deren Einvernahme nicht über den Vorfall sprechen sollten. Diese Kommunikation erfolgte nicht im Wissen darum, dass sie dereinst Eingang in die Akten finden würde. Vor diesem Hintergrund kommt dem Chatverkehr nach Ansicht der Kammer eine erhebliche Bedeutung zu und zeigt, dass die Privatklägerin darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten.