9 recht belasten wollte. Gegenüber E.________ stellte sie klar, dass der Beschuldigte sie nicht vergewaltigt habe und sie auch keine entsprechende Anzeige eingereicht habe. Die Klarstellung dieses Irrtums bei E.________ bzw. ihre Glaubwürdigkeit war der Privatklägerin offenbar ein grosses Anliegen. Zudem betonte sie, dass sie E.________ diesbezüglich nicht beeinflussen wolle und sie mit Blick auf deren Einvernahme nicht über den Vorfall sprechen sollten.