erachtet eine Traumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe jedoch durchaus als möglich (pag. 544). Die Privatklägerin gab schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft an, die aus den Übergriffen resultierenden Probleme eher verdrängt zu haben, sich jedoch dieser in einer stationären Therapie nun endlich stellen zu wollen (pag. 556). Die Kammer erachtet daher die Umstände rund um die therapeutische Behandlung der Privatklägerin keineswegs als Hinweise dafür, dass der vorliegend streitige Übergriff nicht stattgefunden haben könnte. Auch das einzige vorhandene objektive Beweismittel – der Chatverkehr mit E.______