Daraus lässt sich jedoch lediglich schliessen, dass die Privatklägerin während ihres dreitägigen Aufenthalts in der Klinik keine solchen Vorfälle thematisiert hatte. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass der emotionale Ausnahmezustand offenbar durch die Situation am Arbeitsplatz ausgelöst wurde und innerhalb der doch eher kurzen Aufenthaltszeit von drei Tagen noch kein genügendes Vertrauensverhältnis, welches die Thematisierung dieses schambehafteten Themas erlaubt hätte, entstehen konnte, nachvollziehbar. Auch Dr. med. H.________ erachtet eine Traumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe jedoch durchaus als möglich (pag.