der Klinik I.________, wo die Privatklägerin zwischen dem 11. und 13. November 2013 stationär untergebracht war, in ihrem Bericht vom 28. April 2017 fest, dass sich nach Durchsicht der Patientenakten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten (pag. 544). Daraus lässt sich jedoch lediglich schliessen, dass die Privatklägerin während ihres dreitägigen Aufenthalts in der Klinik keine solchen Vorfälle thematisiert hatte.