Die Ärztin gab zudem an, dass eine Traumatherapie eine gewisse Stabilität der Patientin voraussetze, was bei den im Jahr 2015 (erneut) durchgeführten Therapiesitzungen offenbar nicht der Fall war (pag. 344 f.). Die von der Privatklägerin gezeigten Reaktionen (Schlafstörungen, Weinen, Selbstverletzungen, pag. 23) sind jedoch durchaus mit einem sexuellen Übergriff erklärbar, was durch die Ärztin in sämtlichen Berichten betont wurde. Die beiden angeklagten Vorfälle wurden zudem in den ersten Therapiesitzungen auch thematisiert (pag. 24). Zwar hielt Dr. med. H.________ der Klinik I.______