Es ist zudem unbestritten, dass die Privatklägerin – unabhängig von den mutmasslichen sexuellen Übergriffen – seit ihrer Pubertät unter erheblichen psychischen Problemen litt bzw. nach wie vor leidet. Da diese damit nicht (ausschliesslich) kausale Folge der Übergriffe sind, sondern dadurch allenfalls verstärkt worden sein könnten, verwundert nach Ansicht der Kammer nicht, dass der Übergriff in der Therapie nur am Rande thematisiert wurde, zumal dieses Thema insbesondere für eine junge Frau doch eher schambehaftet ist.