8 geschildert habe, obwohl sie gemäss eigenen Angaben nachhaltig traumatisiert worden sei. Es ist durchaus zutreffend, dass die ärztlichen Berichte der behandelnden Therapeutin Dr. med. N.________ kein taugliches Mittel darstellen, um über den angeklagten Vorfall Beweis zu führen. Aus den Ausführungen der Therapeutin ergibt sich lediglich, dass ein sexueller Übergriff durchaus eine mögliche Erklärung für das Verhalten bzw. die psychischen Probleme der Privatklägerin darstelle.