Auch diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine Strafanzeige früher – also bereits nach dem erstmaligen Auftreten entsprechender Vorstellungen – eingereicht worden wäre. Die Privatklägerin hat zudem stets ausführliche Angaben gemacht, den Vorfall detailliert und stimmig geschildert und insgesamt zu keinem Zeitpunkt Anzeichen dafür gezeigt, dass der Vorfall in ihrer Erinnerung aufgrund externer Einflüsse wie z.B. Drogenkonsum entstanden sein könnte. Auch die behandelnde Ärztin konnte keine solchen Hinweise bzw. generell Hinweise auf regelmässigen Drogenmissbrauch oder wahnhafte Episoden feststellen.