Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie diesfalls den Beschuldigten stärker belastet hätte und keine entlastenden Momente (keine übermässige Gewaltanwendung, freiwilliger Abbruch der sexuellen Handlungen, keine Forderung nach aktiven sexuellen Handlungen etc.) vorgebracht hätte. Auch der (angebliche) Drogenkonsum der Privatklägerin, welchen der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Ursache einer (möglicherweise unbewusst erfolgten) Falschbelastung benannte, stellt nach Ansicht der Kammer keinen tauglichen Erklärungsversuch dar.